Gemeinsam für die moderne Pflanzenbiotechnologie

 

Ziele 

InnoPlanta e.V. fördert alle Aktivitäten von landwirtschaftlichen Betrieben, Unternehmen, wissenschaftlichen Institutionen, Gebietskörperschaften und von Organisationen, die der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung der Pflanzenbiotechnologie und der modernen Pflanzenzucht dienen. Hierzu gehört auch die Vernetzung aller Beteiligten.

InnoPlanta e.V. leistet Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Akzeptanz der Pflanzenbiotechnologie in der Bevölkerung sowie zur Präsentation Deutschlands als optimaler Standort für alle wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Aktivitäten im Bereich der Pflanzenbiotechnologie.

InnoPlanta übernimmt die Rolle eines kompetenten Ansprechpartners und die Aufgabe der Informationsbereitstellung an Mitglieder, Öffentlichkeit, Medien und Politik.


Vereinsvorstand

Beiratsmitglieder

Vorsitzender: Dr. Uwe Schrader

Bernd   Eise

Dr.   Martin Ganal

Olaf   Feuerborn

Prof.   Dr. Andreas Graner

Prof.   Dr. Klaus-Dieter Jany

Dr.   Wolfgang Joachim

Dr.   Horst Rehberger

Karl-Friedrich   Kaufmann

Prof.   Dr Joachim Schiemann

Prof.   Dr. Thomas Kühne

Dr.   Günter Welz

Gerald   Kummer

 

Heidrum   Meyer

 

Wolf v.   Rhade

 

Lutz   Trautmann

 

Raik   Wrobel

 

Elke   Zehrfeld

 


 Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "InnoPlanta e. V.". Er wird in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Gatersleben.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein hat folgende Ziele:
a) Förderung aller Aktivitäten von Unternehmen, wissenschaftlichen Institutionen, Gebietskörperschaften, landwirtschaftlichen Betrieben und von Organisationen, die der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Entwick-
lung der Pflanzenbiotechnologie und der modernen Pflanzenzucht dienen, durch Schaffung eines Netzwerkes zwischen allen Beteiligten und deren Beratung.
b) Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Akzeptanz der Pflanzenbiotechnologie in der Bevölkerung sowie zur Präsentation der Region Nordharz/Börde als optimaler Standort für alle wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Aktivitäten im Bereich der Pflanzenbiotechnologie.
c) Förderung eines Kompetenzzentzums "Pflanzenbiotechnologie" durch Entwicklung eines überregionalen komplexen Bildungsangebotes auf dem Gebiet der Pflanzenbiotechnologie und der modernen Pflanzenzucht unter Beachtung regionaler und weltweiter Tendenzen in den Bereichen Forschung, Wirtschaft und Arbeitsmarkt.

d) Förderung der praktischen Nutzung pflanzenbiotechnologischer Produkte durch die landwirtschaftliche Interessengemeinschaft InnoPlanta AGIL (Arbeitsgemeinschaft Innovative Landwirte). 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.

(3) Der Verein kann mit Organisationen, Institutionen und Unternehmen auch außerhalb der Region zusammenarbeiten, ihnen finanzielle oder sachliche Unterstützung gewähren oder solche von ihnen erhalten, soweit diese der Erfüllung der Ziele des Vereins und der Förderung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 dient.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt.

(2) Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch eine mit Vollmacht versehene Person aus.

(3) Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit des Vereins nachhaltig zu unterstützen und in ihrem Tätigkeitsbereich nach besten Kräften zur Erreichung der Ziele beizutragen, die sich aus dem Vereinszweck ergeben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres;
b) durch Ausschluß, der vom Vorstand nach Anhörung der betroffenen Person mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden kann, wenn

§ wichtige Gründe, insbesondere schwere Verstöße gegen die Satzung des Vereins vorliegen;

§ das Mitglied das öffentliche Ansehen des Vereins schädigt.

c) durch Verlust der Geschäftstätigkeit oder der bürgerlichen Rechte;
d) durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

(2) Gegen den Ausschluß kann die betroffene Person binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes Berufung gegenüber der Mitglie-
 derversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet.

§ 6 Finanzierung des Vereins

(1) Der Verein deckt seine Aufwendungen durch Zuschüsse, Spenden und Mitgliedsbeiträge.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden beschlossen.

(3) Die Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 
Die Beschlußfähigkeit des Vorstandes setzt die Anwesenheit von mindestens 6 Mitgliedern voraus.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Änderung der Satzung, die mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden kann;
b) Wahl des Vorstandes;
c) Wahl von zwei Kassenprüfern;
d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes des Schatzmeisters sowie des Berichtes der Kassenprüfers
e) Entlastung des Vorstands;
f) Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge.
g) Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan.

(3) Die Mitgliederversammlung tritt auf Beschluss des Vorstands jährlich zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Einladung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin allen Mitgliedern zuzusenden. Eine nachträgliche Änderung der Tagesordnung ist nur mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder zulässig. Auf Beschluss des Vorstandes oder Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.

(4) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu zehn Beisitzern.
 Über die Besetzung der Aufgaben innerhalb des Vorstandes entscheidet eine konstituierende Beratung des neu gewählten Vorstandes unmittelbar nach dem Wahlvorgang.
    
(2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb der Wahlperiode rückt   automatisch das Mitglied in den Vorstand nach, das auf der letzten Vorstandswahl mit den meisten Stimmen nicht mehr in den Vorstand gewählt wurde.
    
(3) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, so weit diese Satzung nicht andere Zuständigkeiten bestimmt.

(4) Der Vorstand soll mindestens einmal vierteljährlich vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes es schriftlich verlangen.

(5) Die Mitglieder des Vorstands sind verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vorstandes über Interna bekannt werden, striktes Stillschweigen nach außen zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch über das Ende der Mitgliedschaft hinaus.

(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Die Vertretung des Vereins bei Rechtsgeschäften ist von jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder wahrzunehmen. Im Innenverhältnis sind die Stellvertreter zur Vertretung des Vereins nur bei Verhinderung des Vorsitzenden berechtigt.

§ 10 Beirat

(1) Der Vorstand beruft einen Beirat, der ihn in allen Fragen berät, die zur Erfüllung des Vereinszwecks nach § 2 dieser Satzung zu klären sind.

(2) Der Beirat besteht aus mindestens fünf und höchstens acht Mitgliedern und wird auf drei Jahre berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.

(3) Der Vorsitzende des Beirats wird vom Vorstand bestimmt. Er nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.

(4) Die Mitglieder des Beirates sind verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Beirates über Interna bekannt werden, striktes Stillschweigen nach außen zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch über das Ende der Mitgliedschaft im Beirat hinaus.

§ 11 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand richtet am Sitz des Vereins eine Geschäftsstelle ein. Er kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer sowie weitere Kräfte berufen, so weit dies zur Erfüllung der Vereinsaufgaben geboten und durch den jährlich zu beschließenden Haushaltsplan des Vereins gedeckt ist.

(2) Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Er nimmt an den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen teil.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Anderfalls ist erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(2) Bei Auflösung des Vereins soll das Vereinsvermögen für wissenschaftliche Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwendet werden. Die Einzelheiten entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

Beitragsordnung

Es gelten folgende Mindestbeitragssätze:

1. Unternehmen jeglicher Rechtsform: zahlen einen Jahresmitgliedsbeitrag von 200,00 €, unabhängig vom Umsatz.

2. Forschungseinrichtungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, kommunale Gebietskörperschaften und Vereine: zahlen einen Jahresmitgliedsbeitrag von 200,00 €, unabhängig vom Umsatz.

3. Natürliche Personen: zahlen einen Jahresmitgliedsbeitrag von 50,00 €.

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Geschäftsstelle im Verlauf des Geschäftsjahres abgerufen und ist dann innerhalb von 4 Wochen auf das Konto des InnoPlanta e.V. einzuzahlen. Im Gründungs- bzw. Beitrittsjahr ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.

Bankverbindung: Salzlandsparkasse
IBAN: DE05 8005 5500 3062 0013 80
BIC: NOLADE21SES