Anbau Bt-Mais: Flächen beim Standortregister anmelden

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(22.01.2009) Spätestens drei Monate vor der Aussaat müssen Flächen, auf denen ein Anbau von gentechnisch verändertem Mais geplant ist, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mitgeteilt werden. Alle gemeldeten Flächen werden in das öffentliche Standortregister eingetragen. Erstmals haben die Bt-Mais anbauenden Betriebe in diesem Jahr eine Informationspflicht gegenüber ihren Nachbarn. Auch dabei gilt die Frist von drei Monaten.
Landwirtschaftliche Betriebe, die Bt-Mais anbauen wollen, sind gesetzlich verpflichtet, die dafür vorgesehenen Flächen beim BVL anzumelden. Mitte Januar sind bereits zahlreiche Standorte im Register verzeichnet. Die Schwerpunkte liegen nach wie vor in den östlichen Bundesländern. Da viele Betriebe ihre genaue Anbauplanung noch nicht abgeschlossen haben, melden sie mehr Flächen an, als sie später tatsächlich benötigen. Gemeldete Flächen, auf denen kein Bt-Mais ausgesät wird, können später wieder zurückgezogen werden. Im Vorjahr wurde in Deutschland auf 3171 Hektar Bt-Mais angebaut.
Erstmals zur Anbausaison 2009 wird eine weitere Vorschrift wirksam: Ebenfalls drei Monate vor der Aussaat müssen die benachbarten Betriebe über den geplanten Anbau von Bt-Mais informiert werden. Als „Nachbar“ gelten Betriebe, die innerhalb eines Abstands von 300 Metern von der Bt-Mais-Fläche eigene Flächen bewirtschaften. Beabsichtigt der Nachbar, dort konventionellen Mais anbauen, muss er das dem Bt-Mais anbauenden Betrieb mitteilen. Dieser ist verpflichtet, seine Anbauplanung so anzupassen, dass der gesetzliche Mindestabstand zwischen Feldern mit Bt- und konventionellem Mais eingehalten wird: Dieser beträgt wie im Vorjahr 150 Meter, bei ökologischer Erzeugung sogar 300 Meter.
Alle übrigen Vorschriften, etwa zur Haftung, haben sich gegenüber 2008 nicht geändert. Bt-Mais anbauende Landwirte haften für wirtschaftliche Schäden, die durch" wesentliche Einträge" von Bt-Mais in benachbarten konventionellen Beständen entstehen. Diese Haftung ist „verschuldensunabhängig“ - der Landwirt haftet auch dann, wenn er alle Vorschriften und Sorgfaltspflichten eingehalten hat. In den vergangenen Jahren ist jedoch kein einziger Haftungsfall bekannt geworden.
In Deutschland wird der Anbau von Bt-Mais durch das Gentechnik-Gesetz und die „Verordnung über die guten fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen“ geregelt. Die maßgebenden Vorschriften sind seit April 2008 rechtskräftig.

